Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfung der Ausrüstung österreichischer Seeschiffe
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, mit der ein österreichisches Seeschiff ausgestattet ist, mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt, sofern dies die internationalen Instrumente aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder der Verhütung der Meeresverschmutzung vorsehen und die Überprüfung nicht in Form der bereits durchgeführten Konformitätsbewertungen vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Im Rahmen von Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist die Behörde berechtigt, vom Hersteller der Ausrüstung, seinem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die in der EU für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Vorlage der Inspektions- und Prüfberichte zu verlangen.Im Rahmen von Überprüfungen gemäß Absatz eins, ist die Behörde berechtigt, vom Hersteller der Ausrüstung, seinem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die in der EU für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Vorlage der Inspektions- und Prüfberichte zu verlangen.
(3)Absatz 3,Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung gemäß der Anlage oder wird diese von der Behörde nicht als gleichwertig im Sinne des § 11 erachtet, so ist die Ausrüstung zu ersetzen.Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung gemäß der Anlage oder wird diese von der Behörde nicht als gleichwertig im Sinne des Paragraph 11, erachtet, so ist die Ausrüstung zu ersetzen.
Schlagworte
Inspektionsbericht
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159719
Alte Dokumentnummer
N9199959137L