Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Untersagung der Verwendung von Ausrüstung
§ 14.Paragraph 14,
Stellt die Behörde durch eine Überprüfung gemäß § 13 oder auf andere Art und Weise fest, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete, auf einem österreichischen Seeschiff sachgemäß eingebaute, instandgehaltene und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendete Ausrüstung die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, so hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Zulassung des Seeschiffes die Verwendung dieser Ausrüstung mit Bescheid zu untersagen und die Europäische Kommission und die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter genauer Begründung hievon unverzüglich zu benachrichtigen. Stellt die Behörde durch eine Überprüfung gemäß Paragraph 13, oder auf andere Art und Weise fest, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete, auf einem österreichischen Seeschiff sachgemäß eingebaute, instandgehaltene und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendete Ausrüstung die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, so hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Zulassung des Seeschiffes die Verwendung dieser Ausrüstung mit Bescheid zu untersagen und die Europäische Kommission und die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter genauer Begründung hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159720
Alte Dokumentnummer
N9199959138L