Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.05.1999 bis 13.11.2017 — BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.05.199913.11.2017 BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 139/1999

Außerkrafttretensdatum

13.11.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Untersagung der Verwendung von Ausrüstung

Paragraph 14,

Stellt die Behörde durch eine Überprüfung gemäß Paragraph 13, oder auf andere Art und Weise fest, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete, auf einem österreichischen Seeschiff sachgemäß eingebaute, instandgehaltene und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendete Ausrüstung die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, so hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Zulassung des Seeschiffes die Verwendung dieser Ausrüstung mit Bescheid zu untersagen und die Europäische Kommission und die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter genauer Begründung hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159720

Alte Dokumentnummer

N9199959138L