Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.05.1999 bis 13.11.2017 — BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.05.199913.11.2017 BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 139/1999

Außerkrafttretensdatum

13.11.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Überprüfung der Ausrüstung österreichischer Seeschiffe

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Behörde ist berechtigt, jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, mit der ein österreichisches Seeschiff ausgestattet ist, mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt, sofern dies die internationalen Instrumente aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen oder der Verhütung der Meeresverschmutzung vorsehen und die Überprüfung nicht in Form der bereits durchgeführten Konformitätsbewertungen vorgenommen wird.
  2. Absatz 2,Im Rahmen von Überprüfungen gemäß Absatz eins, ist die Behörde berechtigt, vom Hersteller der Ausrüstung, seinem in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten oder der Person, die in der EU für das Inverkehrbringen der Ausrüstung verantwortlich ist, die Vorlage der Inspektions- und Prüfberichte zu verlangen.
  3. Absatz 3,Trägt die Ausrüstung nicht die Kennzeichnung gemäß der Anlage oder wird diese von der Behörde nicht als gleichwertig im Sinne des Paragraph 11, erachtet, so ist die Ausrüstung zu ersetzen.

Schlagworte





Inspektionsbericht

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159719

Alte Dokumentnummer

N9199959137L