Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verpflichtungen des Herstellers
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie durchzuführenden Verfahren hat der Hersteller der Prüfstelle alle erforderlichen technischen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die alle einschlägigen Daten enthalten oder auf andere Weise darüber Aufschluß geben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß die Ausrüstung den Anforderungen entspricht.
(2)Absatz 2,Die technischen Unterlagen sollen Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Produktes verständlich machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der internationalen Instrumente ermöglichen. Sie sollten insbesondere umfassen
eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps,
Entwürfe, Angaben zur Fertigungsqualität, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.,
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produktes erforderlich sind,
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.,
Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen,
Bescheinigungen für Vorrichtungen, die in das Gerät eingebaut wurden,
Bescheinigungen und Nachweise über die Verfahren zur Fertigung, Inspektion und Kontrolle des Gerätes.
Schlagworte
Fertigungsplan, Installationsanleitung, Bedienungsanleitung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159713
Alte Dokumentnummer
N9199959131L