Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.05.1999 bis 13.11.2017 — BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.05.199913.11.2017 BGBl. II Nr. 139/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsausrüstungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.05.1999BGBl. II Nr. 139/1999

Außerkrafttretensdatum

13.11.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Kennzeichnung der Ausrüstung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Kennzeichnung der Ausrüstung hat dem Muster der Anlage zu entsprechen. Der Kennzeichnung haben die Kennummer der das Konformitätsbewertungsverfahren durchführenden Prüfstelle, sofern diese bei der Produktionskontrolle mitgewirkt hat, sowie die letzten beiden Ziffern des Jahres zu folgen, in welchem die Kennzeichnung angebracht wurde.
  2. Absatz 2,Die Anbringung der Kennzeichnung erfolgt am Ende der Produktionsphase durch den Hersteller oder seinen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten, die Anbringung der Kennummer unter der Verantwortung der Prüfstelle entweder durch diese selbst oder durch den Hersteller oder seinen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Bevollmächtigten.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung ist an der Ausrüstung oder ihrer Datenplakette so anzubringen, daß sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Ausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft erhalten bleibt. Ist die Anbringung auf der Ausrüstung selbst oder einer Datenplakette auf Grund der Art der Ausrüstung oder aus Zumutbarkeitsgründen nicht möglich, so ist die Kennzeichnung auf der Verpackung des Produktes, einem Etikett oder einem Beiblatt anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159714

Alte Dokumentnummer

N9199959132L