Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsausrüstungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 311/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Überprüfung von Ausrüstung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Behörde ist berechtigt, in Form von Stichproben jederzeit zu überprüfen, ob eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung, die sich im Inland auf dem Markt befindet, mit den Vorschriften dieser Verordnung übereinstimmt. Die Kosten derartiger Stichproben sind von der Behörde zu tragen, sofern in den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang B der Ausrüstungs-Richtlinie nicht Stichproben vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 festgestellt, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so werden hievon die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU verständigt.Wird bei einer Überprüfung gemäß Absatz eins, festgestellt, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete Ausrüstung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, so werden hievon die Europäische Kommission sowie die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU verständigt.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Dokumentnummer
NOR12159715
Alte Dokumentnummer
N9199959133L