Kurztitel
Grundstücksdatenbankverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2009,
Text
§ 1. (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach § 14 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den §§ 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:Paragraph eins, (1) Für die unmittelbare Einsichtnahme in den Grenzkataster nach Paragraph 14, Absatz 4, des Vermessungsgesetzes und die Grundbuchsabfrage nach den Paragraphen 6 und 7 des Grundbuchsumstellungsgesetzes sind von den mit dem Zugang zur Grundstücksdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
Gebühr für je zehn angefangene Datenzeilen
alphanumerische Daten sowie Auszüge aus der Digitalen
Katastralmappe (DKM) ................................ 0,28 Euro
DKM Vektordaten ..................................... 1,27 Euro
(2) Von der Übermittlungs- und Verrechnungsstelle
Bundesrechenzentrum GmbH ist die Gebühr auf Grund der
Verrechnungsvorgabe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
an den Bund zu entrichten. Bei diesem Zugang ist abweichend von
Abs. 1 bei Übermittlung von alphanumerischen Daten an Körperschaften
öffentlichen Rechts folgender Gebührenansatz zu verwenden:
Gebühr pro Abfrage (Transaktion) .................... 1,09 Euro
(3)Absatz 3,Die Übermittlungs- und Verrechnungsstellen können einen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genehmigten angemessenen Zuschlag für die eigene Tätigkeit den Endbenutzern in Rechnung stellen.