Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß § 11 ist mittels statistisch anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß Paragraph 11, ist mittels statistisch anerkannter Methoden zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.Hinsichtlich sonstiger Verbindungsaufbauten sind reale, gemäß Paragraph 14, ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016
Dokumentnummer
NOR40008190