Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universaldienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 192/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anzeigepflichten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Erbringer des Universaldienstes hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen schriftlichen Bericht über den zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Wesentliche Änderungen in der Art der Erbringung des Universaldienstes sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sechs Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung.
(3)Absatz 3,Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Versorgung mit den in § 24 TKG festgelegten Universaldienstleistungen nicht gefährdet ist.Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Versorgung mit den in Paragraph 24, TKG festgelegten Universaldienstleistungen nicht gefährdet ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016
Dokumentnummer
NOR12159852
Alte Dokumentnummer
N9199960124L