Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
26.06.1999 bis 30.11.2001 — BGBl. II Nr. 196/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.06.199930.11.2001 BGBl. II Nr. 196/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.06.1999BGBl. II Nr. 196/1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/2001

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Verbote

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Befahren der unter Paragraph eins, dieser Verordnung fallenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels ist Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG) zu kennzeichnen sind, verboten.
  2. Absatz 2,Vom Fahrverbot des Absatz eins, sind Beförderungseinheiten unter den Voraussetzungen ausgenommen, daß
    1. Ziffer eins
      an der Beförderungseinheit eine gelbrote Drehleuchte angebracht und eingeschaltet ist,
    2. Ziffer 2
      der Lenker die Anmeldepflicht gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung erfüllt hat,
    3. Ziffer 3
      die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist und
    4. Ziffer 4
      dem Lenker von der Tunnelwarte die Erlaubnis zur Durchfahrt erteilt wurde.
  3. Absatz 3,Das Fahrverbot des Absatz eins, gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und Containern, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, daß an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.
  4. Absatz 4,Vom Fahrverbot gemäß Absatz eins, sind ferner all jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, GGBG oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 9, GGBG vorliegt, sofern für das Befahren der dieser Verordnung unterliegenden Straßenstücke entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind.

Schlagworte





Autobahntunnel

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013

Gesetzesnummer

10012946

Dokumentnummer

NOR12159857

Alte Dokumentnummer

N9199960135L