Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.06.1999 bis 30.11.2001 — BGBl. II Nr. 196/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.06.199930.11.2001 BGBl. II Nr. 196/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.06.1999BGBl. II Nr. 196/1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/2001

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Ausrüstung der Fahrzeuge

Paragraph 3,

An der Beförderungseinheit gemäß Paragraph 2, muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte(n) muß (müssen) bereits 200 m vor der Einfahrt in den Tunnel eingeschaltet werden und während der Fahrt auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb sein. Muß zum Zweck der Anmeldung gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung in einen Anhalteplatz vor einem der Tunnel eingefahren werden, ist (sind) diese Leuchte(n) bereits unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten. Auch wenn der durchgehende Fahrstreifen vor dem Tunnel verlassen werden muß, um auf das Begleitfahrzeug (Paragraph 5, dieser Verordnung) zu warten, ist (sind) die Drehleuchte(n) unmittelbar vor dem Verlassen des durchgehenden Fahrstreifens einzuschalten.

Schlagworte





Blinklicht

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013

Gesetzesnummer

10012946

Dokumentnummer

NOR12159858

Alte Dokumentnummer

N9199960136L