Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Verbote
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Befahren der unter § 1 dieser Verordnung fallenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels ist Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (§ 2 Z 1 GGBG) zu kennzeichnen sind, verboten.Das Befahren der unter Paragraph eins, dieser Verordnung fallenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels ist Beförderungseinheiten, die mit orangefarbenen Tafeln (Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG) zu kennzeichnen sind, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Fahrverbot des Abs. 1 sind Beförderungseinheiten unter den Voraussetzungen ausgenommen, daßVom Fahrverbot des Absatz eins, sind Beförderungseinheiten unter den Voraussetzungen ausgenommen, daß
an der Beförderungseinheit eine gelbrote Drehleuchte angebracht und eingeschaltet ist,
der Lenker die Anmeldepflicht gemäß § 4 dieser Verordnung erfüllt hat,der Lenker die Anmeldepflicht gemäß Paragraph 4, dieser Verordnung erfüllt hat,
die Beförderungseinheit durch mindestens ein Begleitfahrzeug gesichert ist und
dem Lenker von der Tunnelwarte die Erlaubnis zur Durchfahrt erteilt wurde.
(3)Absatz 3,Das Fahrverbot des Abs. 1 gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und Containern, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, daß an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.Das Fahrverbot des Absatz eins, gilt überdies nicht für die Beförderung von ungereinigten leeren und nicht entgasten Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainern und Elementen von Batteriefahrzeugen sowie ungereinigten leeren Ladeflächen und Containern, jeweils für Güter in loser Schüttung, unter der Voraussetzung, daß an der Beförderungseinheit die gelbrote Warnleuchte eingeschaltet ist.
(4)Absatz 4,Vom Fahrverbot gemäß Abs. 1 sind ferner all jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß § 8 GGBG oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 GGBG vorliegt, sofern für das Befahren der dieser Verordnung unterliegenden Straßenstücke entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind.Vom Fahrverbot gemäß Absatz eins, sind ferner all jene Beförderungseinheiten ausgenommen, für die eine Beförderungsgenehmigung gemäß Paragraph 8, GGBG oder eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 9, GGBG vorliegt, sofern für das Befahren der dieser Verordnung unterliegenden Straßenstücke entsprechende Sicherheitsauflagen ausdrücklich vorgeschrieben sind.
Schlagworte
Autobahntunnel
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
NOR12159857
Alte Dokumentnummer
N9199960135L