Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Anmeldepflicht
§ 4.Paragraph 4,
Die Benützung der unter § 1 dieser Verordnung fallenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten ist bei der jeweils zuständigen Tunnelwarte spätestens vom letzten geeigneten Anhalteplatz aus anzumelden. Der Fahrer hat sich mit der Tunnelwarte unter Angabe der im Beförderungspapier angegebenen ADR-Klassifizierung, der Beförderungsmenge des Gutes, des Kennzeichens der Beförderungseinheit sowie des Namens des Transportunternehmens in Verbindung zu setzen und die Erlaubnis der Tunnelwarte abzuwarten. Die Lenker dürfen sich nicht ohne Begleitfahrzeug anmelden. Die Benützung der unter Paragraph eins, dieser Verordnung fallenden Autobahn- und Schnellstraßentunnels mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten ist bei der jeweils zuständigen Tunnelwarte spätestens vom letzten geeigneten Anhalteplatz aus anzumelden. Der Fahrer hat sich mit der Tunnelwarte unter Angabe der im Beförderungspapier angegebenen ADR-Klassifizierung, der Beförderungsmenge des Gutes, des Kennzeichens der Beförderungseinheit sowie des Namens des Transportunternehmens in Verbindung zu setzen und die Erlaubnis der Tunnelwarte abzuwarten. Die Lenker dürfen sich nicht ohne Begleitfahrzeug anmelden.
Schlagworte
Autobahntunnel
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
NOR12159859
Alte Dokumentnummer
N9199960137L