Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschränkungen für Gefahrgutfahrzeuge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Begleitfahrzeuge
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Begleitfahrzeuge haben im Abstand von mindestens vier Sekunden, wenigstens aber 50 m hinter der Beförderungseinheit zu fahren.
(2)Absatz 2,An Begleitfahrzeugen muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß § 20 Abs. 1 lit. f KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.An Begleitfahrzeugen muß mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Blink- oder Drehlicht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera f, KFG 1967 so angebracht sein, daß das Licht nach allen Richtungen hin, ganz besonders aber zum nachfolgenden Fahrzeug hin, gut sichtbar ist. Die Warnleuchte muß während der Begleitung der Beförderungseinheit eingeschaltet sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
NOR12159860
Alte Dokumentnummer
N9199960138L