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Art. 23

Fassungen
ab 11.09.1957 — BGBl. Nr. 131/1956 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute11.09.1957 BGBl. Nr. 131/1956 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

11.09.1957BGBl. Nr. 131/1956

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 23

  1. Ziffer eins
    Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Text jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln, der ihn an alle Vertragsstaaten weiterleiten wird.
  2. Ziffer 2
    Jeder nach dem vorstehenden Absatz übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn kein Vertragsstaat innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär wird so bald als möglich allen Vertragsstaaten mitteilen, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der im vorstehenden Absatz festgelegten sechsmonatigen Frist für alle Vertragsstaaten in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10012949

Dokumentnummer

NOR40063923

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/131/A23/NOR40063923