Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 131/1956Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1956,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen anderen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladenen Staaten Mitteilung machen über:
Die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte, die er nach Artikel 14 und 15 erhalten hat;
das Datum, an dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt;
die Kündigungen, die er nach Artikel 17 erhalten hat;
das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 18;
die Mitteilungen, die er nach Artikel 19 erhalten hat;
das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 23.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40063924