Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 923/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1983dRGBl. römisch eins S 923 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16Paragraph 16
Vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten aus einer nichtigen Ehe
Soweit auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten aus einer für nichtig erklärten Ehe die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden (§ 31 Abs. 1 des Ehegesetzes), kann im Falle des § 69 Abs. 3 des Ehegesetzes jeder Ehegatte Unterhalt ohne Rücksicht darauf verlangen, wer die Nichtigkeitsklage erhoben hatte.Soweit auf die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten aus einer für nichtig erklärten Ehe die im Falle der Scheidung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden (Paragraph 31, Absatz eins, des Ehegesetzes), kann im Falle des Paragraph 69, Absatz 3, des Ehegesetzes jeder Ehegatte Unterhalt ohne Rücksicht darauf verlangen, wer die Nichtigkeitsklage erhoben hatte.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
NOR12024664
Alte Dokumentnummer
N2193811013T