Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 923/1938dRGBl. römisch eins S 923/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17Paragraph 17
Schuldausspruch im Aufhebungsurteil
Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des § 42 Abs. 2 des Ehegesetezs oder des § 19 Abs. 2 dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.Wird die Ehe aufgehoben und ist ein Ehegatte im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, des Ehegesetezs oder des Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung als schuldig anzusehen, so ist dies im Urteil auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
NOR12024665
Alte Dokumentnummer
N2193811014T