Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 923/1938dRGBl. römisch eins S 923/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19Paragraph 19
Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung
(1)Absatz eins,In den Fällen des § 44 des Ehegesetzes kann die Aufhebung der Ehe nur binnen eines Jahres begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt.In den Fällen des Paragraph 44, des Ehegesetzes kann die Aufhebung der Ehe nur binnen eines Jahres begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt.
(2)Absatz 2,Soweit sich in den Fällen des § 44 des Ehegesetzes die Folgen der Aufhebung nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung bestimmen, ist der beklagte Ehegatte als schuldig anzusehen, wenn er bei der Eheschließung gewußt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat.Soweit sich in den Fällen des Paragraph 44, des Ehegesetzes die Folgen der Aufhebung nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung bestimmen, ist der beklagte Ehegatte als schuldig anzusehen, wenn er bei der Eheschließung gewußt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
NOR12024667
Alte Dokumentnummer
N2193811016T