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§ 19 1. DVOEheG

Fassungen
ab 01.08.1938 — dRGBl. I S 923/1938 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.08.1938 dRGBl. I S 923/1938 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 923/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1938dRGBl. I S 923/1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. DVOEheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 19

Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 44, des Ehegesetzes kann die Aufhebung der Ehe nur binnen eines Jahres begehrt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte aus der früheren Ehe Kenntnis davon erlangt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte noch lebt.
  2. Absatz 2,Soweit sich in den Fällen des Paragraph 44, des Ehegesetzes die Folgen der Aufhebung nach den Vorschriften über die Folgen der Scheidung bestimmen, ist der beklagte Ehegatte als schuldig anzusehen, wenn er bei der Eheschließung gewußt hat, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Gesetzesnummer

10001872

Dokumentnummer

NOR12024667

Alte Dokumentnummer

N2193811016T