Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 923/1938dRGBl. römisch eins S 923/1938
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
§ 50Paragraph 50
Ob ein Kind aus einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes für ungültig erklärten Ehe unehelich ist oder als ehelich gilt, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Anmerkung
Die Frage der Ehelichkeit oder Unehelichkeit von Kindern aus ungültigen Ehen war vor dem 1.8.1938 in § 160 ABGB sowie in § 3 Abs. 3 BGBl. II Nr. 8/1934 geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Dokumentnummer
NOR12024702
Alte Dokumentnummer
N2193811047T