Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anerkennung für natürliche Mineralwässer
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Natürliches Mineralwasser darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen anerkannt ist. Diese Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen – insbesondere Gutachten, die darlegen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind – vorzulegen.
Hiezu sind folgende Überprüfungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren gemäß den Kriterien für die Anwendung der Anforderungen in Anhang II durchzuführen:Hiezu sind folgende Überprüfungen nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren gemäß den Kriterien für die Anwendung der Anforderungen in Anhang römisch zwei durchzuführen:
geologische, hydrologische und hydrogeologische,
physikalische, physikalisch-chemische und chemische,
mikrobiologische und hygienische,
ernährungsphysiologische bei Wässern mit weniger als 1000 mg gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 mg freien Kohlendioxids in einem Liter oder bei einer Mineralisierung von mehr als 6,5 g/l; weiters in jenen Fällen, in denen eine Auslobung gemäß § 12 Abs. 4 erfolgt.ernährungsphysiologische bei Wässern mit weniger als 1000 mg gelöster Mineralstoffe oder weniger als 250 mg freien Kohlendioxids in einem Liter oder bei einer Mineralisierung von mehr als 6,5 g/l; weiters in jenen Fällen, in denen eine Auslobung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, erfolgt.
(2)Absatz 2,Der Anerkennung nach Abs. 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Staates oder eines Drittlandes, erteilte amtliche Anerkennung gleich.Der Anerkennung nach Absatz eins, steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, der Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, für ein natürliches Mineralwasser aus dem Boden dieses Staates oder eines Drittlandes, erteilte amtliche Anerkennung gleich.
Für natürliches Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, und das nicht gemäß Abs. 2 von einem Vertragspartner des EWR-Abkommens anerkannt worden ist, gilt Abs. 1.Für natürliches Mineralwasser aus dem Boden eines Staates, der nicht Vertragspartner des EWR-Abkommens ist, und das nicht gemäß Absatz 2, von einem Vertragspartner des EWR-Abkommens anerkannt worden ist, gilt Absatz eins,
Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen gemäß Abs. 1 sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem das natürliche Mineralwasser gewonnen worden ist, vorzulegen, die bestätigt, dass es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen gemäß Anhang II der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern gewährleistet ist.Mit dem Antrag auf Anerkennung sind Unterlagen gemäß Absatz eins, sowie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem das natürliche Mineralwasser gewonnen worden ist, vorzulegen, die bestätigt, dass es den Anforderungen dieser Verordnung entspricht und die Einhaltung der Nutzungsvoraussetzungen seiner Quellen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern gewährleistet ist.
Die Bescheinigung darf nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist vor Ablauf von fünf Jahren jeweils zu erneuern. Die Anerkennung erlischt, wenn die erneuerte Bescheinigung nicht innerhalb der Frist beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingelangt ist; andernfalls ist das Wasser nicht mehr verkehrsfähig.
(4)Absatz 4,Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur mehr in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40060577