Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Meldung der Behandlung von natürlichen Mineralwässern und Quellwässern
§ 13a.Paragraph 13 a,
(1)Absatz eins,Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß § 5 behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß Paragraph 5, behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.
(2)Absatz 2,Mit der Meldung gemäß Abs. 1 sind/istMit der Meldung gemäß Absatz eins, sind/ist
Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass
der Einsatz einer solchen Behandlung aufgrund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen gerechtfertigt ist und
alle nötigen Maßnahmen getroffen wurden, um die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit der Behandlung zu gewährleisten.
ein Etikett des natürlichen Mineralwassers oder Quellwassers vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40060579