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§ 2

Fassungen
ab 10.09.1999 — BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute10.09.1999 BGBl. II Nr. 309/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralwasser- und Quellwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.09.1999BGBl. II Nr. 309/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Natürliches Mineralwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen vor jeder Verunreinigung geschützten Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen annähernd gleicher Charakteristik gewonnen.
    2. Ziffer 2
      Es ist von ursprünglicher Reinheit.
    3. Ziffer 3
      Es hat eine bestimmte Eigenart, die auf seinen Gehalt an Mineralstoffen, Spurenelementen oder sonstigen Bestandteilen zurückzuführen ist, und weist gegebenenfalls bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen auf.
    4. Ziffer 4
      Seine Zusammensetzung, Temperatur und übrigen wesentlichen Merkmale müssen im Rahmen natürlicher Schwankungen konstant bleiben, sie dürfen insbesondere durch eventuelle Schwankungen in der Schüttung nicht verändert werden.
  2. Absatz 2,Quellwasser ist Wasser, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Es hat seinen Ursprung in einem unterirdischen Wasservorkommen und wird aus einer oder mehreren natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnen.
    2. Ziffer 2
      Es ist von ursprünglicher Reinheit.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000059