Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Mineralwasser- und Quellwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 309/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 500/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 500 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anforderungen an natürliches Mineralwasser
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang III genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.In natürlichem Mineralwasser dürfen die in Anhang römisch drei genannten Bestandteile nur bis zu den darin festgelegten Grenzwerten enthalten sein. Diese Bestandteile müssen im Wasser natürlich vorkommen und dürfen nicht aus einer etwaigen Verunreinigung der Quelle stammen.
(2)Absatz 2,Für die Analyse der in Anhang III genannten Bestandteile sind die in Anhang IV genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.Für die Analyse der in Anhang römisch drei genannten Bestandteile sind die in Anhang römisch vier genannten Leistungsmerkmale einzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Dokumentnummer
NOR40060565