Kurztitel
Melde-Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2002,
Text
§ 2. (1) Die Befreiung von der Meldung an die BWA gilt für Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß § 10 Abs. 2 WAG unter den Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 3:Paragraph 2, (1) Die Befreiung von der Meldung an die BWA gilt für Geschäfte mit meldepflichtigen Instrumenten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, WAG unter den Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 3 :
Das Geschäft wird von einem Kreditinstitut mit Sitz in
Österreich im Wege einer Zweigstelle oder des freien
Dienstleistungsverkehrs (§ 10 Bankwesengesetz - BWG, BGBl.Dienstleistungsverkehrs (Paragraph 10, Bankwesengesetz - BWG, BGBl.
Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. INr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 123/1999) getätigt;Nr. 123 aus 1999,) getätigt;
das Geschäft wird an einem geregelten Markt gemäß § 25 WAG derdas Geschäft wird an einem geregelten Markt gemäß Paragraph 25, WAG der
im § 4 genannten Mitgliedstaaten getätigt;im Paragraph 4, genannten Mitgliedstaaten getätigt;
das Geschäft wird gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/22/EWGdas Geschäft wird gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 93/22/EWG
an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (§ 2an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (Paragraph 2
Z 7 BWG) gemeldet.Ziffer 7, BWG) gemeldet.
(2)Absatz 2,Die BWA ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Durchführung der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 im Einzelfall zu überprüfen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die generell nach den Meldevorschriften des betreffenden Mitgliedstaates der dortigen Meldepflicht an die zuständige Behörde unterliegen.Die BWA ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Durchführung der Meldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, im Einzelfall zu überprüfen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die generell nach den Meldevorschriften des betreffenden Mitgliedstaates der dortigen Meldepflicht an die zuständige Behörde unterliegen.