Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Melde-Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 315/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 260/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 3. Die BWA hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von Umständen erlangt, die die ordnungsgemäße Durchführung von Meldungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates oder die Zusammenarbeit mit diesen zuständigen Behörden in Bezug auf die Meldungen beeinträchtigen. Paragraph 3, Die BWA hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Kenntnis von Umständen erlangt, die die ordnungsgemäße Durchführung von Meldungen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates oder die Zusammenarbeit mit diesen zuständigen Behörden in Bezug auf die Meldungen beeinträchtigen.
Dokumentnummer
NOR40000103