Rechtstracker.at

§ 2 RSV

Fassungen
09.04.2013 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 96/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 209.04.201330.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 96/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018
§ 215.09.199908.04.2013 BGBl. II Nr. 316/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.04.2013BGBl. II Nr. 96/2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, Paragraph 382, Absatz 94

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Pauschalreisen:
    Die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:
    1. Litera a
      Beförderung,
    2. Litera b
      Unterbringung,
    3. Litera c
      andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistung von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.
  2. Ziffer 2
    Veranstalter:
    Gewerbetreibende, die Pauschalreisen organisieren und diese direkt oder über einen Vermittler anbieten.
  3. Ziffer 3
    Vermittler:
    Gewerbetreibende, die Buchungen für vom Veranstalter angebotene Pauschalreisen entgegennehmen.
  4. Ziffer 4
    Buchender:
    Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt.
  5. Ziffer 5
    Reisender:
    Eine Person, die den Vertrag oder einen Vorvertrag über Reiseleistungen schließt (Buchender), jede weitere Person, in deren Namen der Buchende den Vertrag eingeht, und jede Person, der eine dieser Personen ihre Ansprüche abtritt (Erwerber).
  6. Ziffer 6
    Abwickler:
    Eine von 0 bis 24 Uhr erreichbare Stelle im Inland, die über die erforderliche personelle, technische und infrastrukturelle Ausstattung zur Schadensabwicklung verfügt, an die sich die Reisenden zu wenden haben und die im Auftrag des Versicherers oder Garanten die Abwicklung der Ansprüche der Reisenden übernimmt und die gegebenenfalls die für die Rückreise der Reisenden im Fall der Insolvenz erforderlichen Veranlassungen zu treffen hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 96/2013

Im RIS seit

09.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40149200