Rechtstracker.at

§ 3 RSV

Fassungen
21.08.2012 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 275/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.08.201230.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 275/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018
§ 325.10.200620.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 402/2006
§ 315.09.199924.10.2006 BGBl. II Nr. 316/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2012BGBl. II Nr. 275/2012

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, Paragraph 382, Absatz 94

Text

2. Abschnitt
Abdeckung des Risikos

Allgemeines

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
    1. Ziffer eins
      erstattet werden:
      1. Litera a
        die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen), soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
      2. Litera b
        die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
    2. Ziffer 2
      ein Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, zur Verfügung steht, der gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
  2. Absatz 2,Sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, eingetreten ist.
  3. Absatz 3,Die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß den Paragraphen 4 und 5 oder
    2. Ziffer 2
      durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstitutes gemäß Paragraph 6, oder einer unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,
  4. Absatz 4,Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Veranstalter entgegen den Vorgaben der Paragraph 4, Absatz 5 und 6 übernommene Kundengelder umfasst, wobei jedoch sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, Ziffer eins, vorrangig zu befriedigen sind. Absatz 2, gilt sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2012

Im RIS seit

27.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40142043