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§ 3 RSV

Fassungen
15.09.1999 bis 24.10.2006 — BGBl. II Nr. 316/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 321.08.201230.09.2018 § → § BGBl. II Nr. 275/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2018
§ 325.10.200620.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 402/2006
§ 315.09.199924.10.2006 BGBl. II Nr. 316/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisebürosicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.09.1999BGBl. II Nr. 316/1999

Außerkrafttretensdatum

24.10.2006danach: BGBl. II Nr. 402/2006

Abkürzung

RSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

2. Abschnitt

Abdeckung des Risikos

Allgemeines

Paragraph 3, (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden

  1. Ziffer eins
    erstattet werden:

  1. Litera a
    die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen,

Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6,), soweit

die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge

Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und

  1. Litera b
    die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge

Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und

  1. Ziffer 2
    ein Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, zur Verfügung steht, der

gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der

Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im

Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.

  1. Absatz 2,Sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, eingetreten ist.

  1. Absatz 3,Die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum

Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß

den Paragraphen 4 und 5 oder

  1. Ziffer 2
    durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten

Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich

berechtigten Kreditinstitutes gemäß Paragraph 6, oder einer

unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer

Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,

Gesetzesnummer

20000007

Dokumentnummer

NOR40000108