Kurztitel
Reisebürosicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999,
Text
2. Abschnitt
Abdeckung des Risikos
Allgemeines
§ 3. (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem ReisendenParagraph 3, (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden
die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen,
Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6), soweitRestzahlungen und Vorauszahlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6,), soweit
die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge
Insolvenz des Veranstalters nicht erbracht wurden, und
die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise, die infolge
Insolvenz des Veranstalters entstanden sind, und
ein Abwickler gemäß § 2 Z 6 zur Verfügung steht, derein Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, zur Verfügung steht, der
gegebenenfalls die für die Rückreise des Reisenden im Fall der
Insolvenz des Veranstalters erforderlichen Veranlassungen im
Auftrag des Versicherers oder Garanten zu treffen hat.
(2)Absatz 2,Sämtliche Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist.Sämtliche Ansprüche gemäß Absatz eins, sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der im Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des Paragraph eins, Absatz 3, eingetreten ist.
(3)Absatz 3,Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:Die Abdeckung des Risikos gemäß Absatz eins, hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen:
durch Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem zum
Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß
den §§ 4 und 5 oderden Paragraphen 4 und 5 oder
durch Beibringung einer unwiderruflichen und abstrakten
Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich
berechtigten Kreditinstitutes gemäß § 6 oder einerberechtigten Kreditinstitutes gemäß Paragraph 6, oder einer
unwiderruflichen und abstrakten Garantieerklärung einer
Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 6.Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 6,