Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Störungen
§ 11. (1) Eine schädliche Störung kann formlos dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro unter Angabe der Bescheiddaten gemeldet werden.Paragraph 11, (1) Eine schädliche Störung kann formlos dem örtlich zuständigen Fernmeldebüro unter Angabe der Bescheiddaten gemeldet werden.
(2)Absatz 2,Eine Störung wird vom Fernmeldebüro nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend der Bewilligung errichtet und betrieben werden.
Dokumentnummer
NOR40000130