Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verfahren
§ 5. (1) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für kommerzielle Nutzung durch Netzbetreiber zur Verfügung stehen, erfolgt durch die Fernmeldebehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 ff TKG.Paragraph 5, (1) Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für kommerzielle Nutzung durch Netzbetreiber zur Verfügung stehen, erfolgt durch die Fernmeldebehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 20, ff TKG.
(2)Absatz 2,Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß § 3 Abs. 2 für innerbetriebliche Zwecke von sonstigen Interessenten zur Verfügung stehen, erfolgt nach der Durchführung der Frequenzzuteilung für Netzbetreiber nach Maßgabe der örtlichen Verfügbarkeit über Antrag mit der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlagen.Die Zuteilung von Frequenzblöcken, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für innerbetriebliche Zwecke von sonstigen Interessenten zur Verfügung stehen, erfolgt nach der Durchführung der Frequenzzuteilung für Netzbetreiber nach Maßgabe der örtlichen Verfügbarkeit über Antrag mit der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlagen.
Dokumentnummer
NOR40000124