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§ 6 RFVVO

Fassungen
15.09.1999 bis 31.08.2000 — BGBl. II Nr. 318/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.09.199931.08.2000 BGBl. II Nr. 318/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.09.1999BGBl. II Nr. 318/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000

Abkürzung

RFVVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Abschnitt 3

Frequenznutzung

Nutzungseinschränkungen

Paragraph 6, (1) Für die in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Frequenzblöcke können von der Fernmeldebehörde in einzelnen Versorgungsbereichen oder Sektoren insbesondere zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung und zur Vermeidung von schädlichen Störungen Nutzungseinschränkungen verfügt werden.

  1. Absatz 2,Von der Fernmeldebehörde können Nutzungseinschränkungen insbesondere auch zum Schutz von bestehenden oder geplanten Funkdiensten im Ausland verfügt werden, wenn dies auf Grund der Ergebnisse der Koordinierungsverfahren erforderlich ist, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst und bi- oder multilateraler Vereinbarungen mit den betroffenen ausländischen Fernmeldeverwaltungen durchzuführen sind.

  1. Absatz 3,Verluste von nutzbarem Frequenzspektrum, die durch allenfalls erforderliche Schutzabstände zwischen Frequenzblöcken entstehen, gehen zu Lasten der Betreiber, deren Funkanlagen den Schutzabstand erforderlich machen.

Gesetzesnummer

20000009

Dokumentnummer

NOR40000125