Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
26 GHz-Richtfunkverteilsysteme-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Abschnitt 3
Frequenznutzung
Nutzungseinschränkungen
§ 6. (1) Für die in § 3 Abs. 2 genannten Frequenzblöcke können von der Fernmeldebehörde in einzelnen Versorgungsbereichen oder Sektoren insbesondere zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung und zur Vermeidung von schädlichen Störungen Nutzungseinschränkungen verfügt werden.Paragraph 6, (1) Für die in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Frequenzblöcke können von der Fernmeldebehörde in einzelnen Versorgungsbereichen oder Sektoren insbesondere zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung und zur Vermeidung von schädlichen Störungen Nutzungseinschränkungen verfügt werden.
(2)Absatz 2,Von der Fernmeldebehörde können Nutzungseinschränkungen insbesondere auch zum Schutz von bestehenden oder geplanten Funkdiensten im Ausland verfügt werden, wenn dies auf Grund der Ergebnisse der Koordinierungsverfahren erforderlich ist, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst und bi- oder multilateraler Vereinbarungen mit den betroffenen ausländischen Fernmeldeverwaltungen durchzuführen sind.
(3)Absatz 3,Verluste von nutzbarem Frequenzspektrum, die durch allenfalls erforderliche Schutzabstände zwischen Frequenzblöcken entstehen, gehen zu Lasten der Betreiber, deren Funkanlagen den Schutzabstand erforderlich machen.
Dokumentnummer
NOR40000125