Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mechatronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Funktionsanalyse
§ 10. (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zu erstrecken.Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat sich auf das Beschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Bei der Prüfung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
Dokumentnummer
NOR40000192