Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mechatronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 339/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Technologie, Arbeitsplanung und Funktionsanalyse.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Dokumentnummer
NOR40000186