Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 18.09.1999 — BGBl. II Nr. 341/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute18.09.1999 BGBl. II Nr. 341/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reprografie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 341/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.
  4. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

20000022

Dokumentnummer

NOR40000292