Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 18.09.1999 — BGBl. II Nr. 341/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute18.09.1999 BGBl. II Nr. 341/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reprografie-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.09.1999BGBl. II Nr. 341/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung von zwei Arbeitsproben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Übernehmen und analysieren von Daten (analog und digital),
    2. Ziffer 2
      Festlegen des verarbeitungstechnischen Fertigungswegs,
    3. Ziffer 3
      Korrigieren und Bearbeiten von Daten (analog und digital),
    4. Ziffer 4
      Konvertieren und Komprimieren von Daten (analog und digital),
    5. Ziffer 5
      Ausgabe von Daten oder eines Produkts (wie hochwertige Kopie in Farbe),
    6. Ziffer 6
      fachgerechte Weiterverarbeitung (wie schneiden oder binden).
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Genauigkeit, Einhaltung der Vorgaben,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      zweckentsprechender optischer Eindruck,
    4. Ziffer 4
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2016

Gesetzesnummer

20000022

Dokumentnummer

NOR40000293