Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reprografie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 341/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung von zwei Arbeitsproben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Übernehmen und analysieren von Daten (analog und digital),
Festlegen des verarbeitungstechnischen Fertigungswegs,
Korrigieren und Bearbeiten von Daten (analog und digital),
Konvertieren und Komprimieren von Daten (analog und digital),
Ausgabe von Daten oder eines Produkts (wie hochwertige Kopie in Farbe),
fachgerechte Weiterverarbeitung (wie schneiden oder binden).
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit, Einhaltung der Vorgaben,
zweckentsprechender optischer Eindruck,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2016
Dokumentnummer
NOR40000293