Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informatik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 332/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 149/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Gleichstromtechnik und Wechselstromtechnik,
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR40000322