Kurztitel
IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 334/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 147/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2006,
Beachte
Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und
Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet
werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit
zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung
enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten (vgl. Art. 5 Z 2, BGBl. II enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten vergleiche Artikel 5, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt römisch zwei
Nr. 147/2006).Nr. 147 aus 2006,).
Text
Lehrberuf in der Warendistribution
§ 1. (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.Paragraph eins, (1) In der Warendistribution von Informations- und Telekommunikationssystemen ist der Lehrberuf Informations- und Telekommunikationssysteme-Kaufmann (IT-Kaufmann) mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (IT-Kaufmann oder IT-Kauffrau) zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,In die Ausbildung im Lehrberuf IT-Kaufmann kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 eingetreten werden.