Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 5
Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Europol unterliegt keinen finanziellen Kontrollen, Regelungen und Notifizierungspflichten hinsichtlich seiner finanziellen Transaktionen oder Stillhaltevereinbarungen und kann frei
Devisen über amtlich anerkannte stellen kaufen, besitzen und über diese verfügen;
Konten in jeder Währung unterhalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
NOR40000487