Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europol-Übereinkommen – Protokoll über Vorrechte und Immunitäten für Europol, Mitglieder der Organe, stellvertretende Direktoren und Bedienstete von Europol
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 6
Erleichterungen und Immunitäten in bezug auf den Nachrichtenverkehr
(1)Absatz eins,Die Mitgliedstaaten gestatten Europol, für alle amtlichen Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Sondergenehmigung zu übermitteln, und schützen das Recht von Europol auf freien Nachrichtenverkehr. Europol ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
(2)Absatz 2,Europol hat bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr, soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag 1) vom 6. November 1982 vereinbar ist, Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als die Mitgliedstaaten jeder internationalen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungen, in bezug auf Prioritäten für die Übermittlung im Postwege, durch Kabeltelegramme, Telegramme, Fernschreiben, über Funk, Fernseh- und Fernsprechverbindungen, Verbindungen über Fernkopierer und Satellit oder sonstige Verbindungen.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 593/19891) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1989,
Schlagworte
Fernsehverbindung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Dokumentnummer
NOR40000488