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Anl. 1

Fassungen
ab 01.06.1999 — BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.06.1999 BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nepal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1999,

Typ

Vertrag – Nepal

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. III Nr. 125/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ANHANG
Flugstreckenfahrplan

  1. Absatz eins,Das bzw. die von Nepal namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien zu betreiben:

Abflugpunkte:

Zwischenpunkte:

Punkte in Österreich:

Punkte darüber hinaus:

Nepal

beliebige Anzahl

beliebige zwei

beliebige Anzahl

  1. Absatz 2,Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Zwischenpunkte:

Punkte in Österreich:

Punkte darüber hinaus:

Österreich

beliebige Anzahl

beliebige zwei

beliebige Anzahl

  1. Absatz 3,Das bzw. die von Österreich namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen dürfen Indien und Thailand nicht als Zwischenpunkte oder Punkte darüber hinaus mit Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit anfliegen.
  2. Absatz 4,Das bzw. die namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen darf bzw. dürfen, wenn dies gewünscht wird, einen oder mehrere Punkte auf einer festgelegten Flugstrecke auslassen, vorausgesetzt, daß der Abflugpunkt einer solchen Strecke auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei liegt, die das Luftfahrtunternehmen namhaft gemacht hat.
  3. Absatz 5,Das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Luftfahrtunternehmen kann bzw. können die vollen Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit von Zwischenpunkten und von Punkten darüber hinaus ausüben, wie sie im Flugstreckenplan festgelegt sind.

Schlagworte

Abflugpunkt, Zwischenpunkt

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000039

Dokumentnummer

NOR40000539