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Art. 21

Fassungen
ab 01.06.1999 — BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.06.1999 BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nepal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1999,

Typ

Vertrag – Nepal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. III Nr. 125/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 21

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Katmandu am 29. Oktober 1997 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache und zu Wien am 28. November 1997.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000039

Dokumentnummer

NOR40000538