Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.06.1999 — BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.06.1999 BGBl. III Nr. 125/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Nepal)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1999,

Typ

Vertrag – Nepal

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. III Nr. 125/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Überweisung von Reinerträgen

Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, auf Ersuchen den Überschuß der lokalen Gewinne über die lokalen Ausgaben in eine frei konvertierbare Währung umzutauschen und in ihren Heimatstaat zu überweisen. Umtausch und Überweisung sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei zum für laufende Transaktionen anzuwendenden und zum Zeitpunkt, an dem diese Einnahmen zu Umtausch und Überweisung präsentiert werden, geltenden Wechselkurs gestattet. Solche Überweisungen sind innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000039

Dokumentnummer

NOR40000530