Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Nepal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 125/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Überweisung von Reinerträgen
Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat das Recht, auf Ersuchen den Überschuß der lokalen Gewinne über die lokalen Ausgaben in eine frei konvertierbare Währung umzutauschen und in ihren Heimatstaat zu überweisen. Umtausch und Überweisung sind in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei zum für laufende Transaktionen anzuwendenden und zum Zeitpunkt, an dem diese Einnahmen zu Umtausch und Überweisung präsentiert werden, geltenden Wechselkurs gestattet. Solche Überweisungen sind innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40000530