Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Nepal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 125/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1)Absatz eins,Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige leitende, technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat bzw. haben das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei entweder direkt oder durch von dem (den) namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bestellten Agenten Beförderungsdokumente zu verkaufen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben. Der (Die) von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmer(n) hat (haben) das Recht, Beförderungsdokumente zu verkaufen und jeder hat das Recht, diese zu erwerben.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40000531