Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Nepal)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 125/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 125 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 15
Benützergebühren
Keine der Vertragsparteien wird der bzw. den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinie(n) höhere Benützergebühren auferlegen oder deren Auferlegung gestatten, als eigenen ähnliche internationale Flüge betreibenden Fluglinien.
Jede der Vertragsparteien wird Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden und Luftfahrtunternehmen, die die Dienste und Einrichtungen beanspruchen, fördern, wo dies zweckmäßig ist durch Organisationen, die diese Luftfahrtunternehmen repräsentieren. Vor Änderungen der Benützergebühren sollen Benützer über jeden Änderungsvorschlag zeitgerecht in Kenntnis gesetzt werden, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Ansichten zu äußern. Darüber hinaus wird jede Vertragspartei einen angemessenen Informationsaustausch über Benützergebühren zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden und den Fluglinienunternehmen fördern.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40000532