Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet „Sprengstoffe“ im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als „Plastiksprengstoffe“ bezeichnet werden, einschließlich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer Folien;
bedeutet „Markierungsstoff“ einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;
bedeutet „Markierung“ die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;
bedeutet „Herstellung“ jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschließlich der Wiederaufarbeitung;
umfaßt der Begriff „ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen“, ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen, Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt werden;
bedeutet „Herstellerstaat“ jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014
Dokumentnummer
NOR40000502