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Art. 1

Fassungen
ab 30.07.1999 — BGBl. III Nr. 135/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute30.07.1999 BGBl. III Nr. 135/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. III Nr. 135/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel römisch eins

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    bedeutet „Sprengstoffe“ im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebene explosive Erzeugnisse, die gemeinhin als „Plastiksprengstoffe“ bezeichnet werden, einschließlich Sprengstoffe in Form flexibler oder elastischer Folien;
  2. Ziffer 2
    bedeutet „Markierungsstoff“ einen im Technischen Anhang dieses Übereinkommens beschriebenen Stoff, der einem Sprengstoff beigemischt wird, um ihn aufspürbar zu machen;
  3. Ziffer 3
    bedeutet „Markierung“ die Beimischung eines Markierungsstoffs entsprechend dem Technischen Anhang dieses Übereinkommens zu einem Sprengstoff;
  4. Ziffer 4
    bedeutet „Herstellung“ jedes Verfahren, das Sprengstoffe erzeugt, einschließlich der Wiederaufarbeitung;
  5. Ziffer 5
    umfaßt der Begriff „ordnungsgemäß genehmigte militärische Vorrichtungen“, ohne darauf beschränkt zu sein, Geschosse, Bomben, Projektile, Minen, Flugkörper, Raketen, Hohlladungen, Granaten und Perforationsladungen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betroffenen Vertragsstaats ausschließlich für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt werden;
  6. Ziffer 6
    bedeutet „Herstellerstaat“ jeden Staat, in dessen Hoheitsgebiet Sprengstoffe hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

20000040

Dokumentnummer

NOR40000502