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Art. 3

Fassungen
ab 30.07.1999 — BGBl. III Nr. 135/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute30.07.1999 BGBl. III Nr. 135/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

30.07.1999BGBl. III Nr. 135/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
  2. Absatz 2,Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel römisch vier Absatz römisch eins unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

20000040

Dokumentnummer

NOR40000504