Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen und wirksamen Maßnahmen, um die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe in sein Hoheitsgebiet oder aus seinem Hoheitsgebiet zu verbieten und zu verhindern.
(2)Absatz 2,Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel IV Absatz I unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Verbringung nicht markierter Sprengstoffe, die der Kontrolle eines Vertragsstaats nach Artikel römisch vier Absatz römisch eins unterliegen, durch militärische oder polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Behörden dieses Vertragsstaats für Zwecke, die den Zielen dieses Übereinkommens nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014
Dokumentnummer
NOR40000504