Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel VIIIArtikel römisch acht
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel Vl Absatz 1 nützen können.Die Vertragsstaaten übermitteln dem Rat nach Möglichkeit Informationen, die der Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel römisch fünf l Absatz 1 nützen können.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten halten den Rat über die Maßnahmen auf dem laufenden, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen haben. Der Rat übermittelt diese Auskünfte allen Vertragsstaaten und betroffenen internationalen Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014
Dokumentnummer
NOR40000509